Urheberrechtliche Aspekte beim Homeschooling (und im Präsenzunterricht)
Schulkinder kopieren Bilder aus der Bilder-Suche einer Suchmaschine, um sie für ihr Referat zu verwenden und Lehrkräfte kopieren Texte aus dem Internet, weil sie diese ihren Schülerinnen und Schülern als Lehrmaterial zur Verfügung stellen wollen. Beides ist nicht ganz unproblematisch, weil es die Urheberrechte Dritter betrifft. Denn nur weil solche Quellen per Suchmaschine frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass sie immer frei verwendet werden dürfen.
Verwendung von Bildern aus dem Internet für ein Referat
Fotos, Bilder, Zeichnungen und sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers verwendet werden. Ohne die Zustimmung ist das Veröffentlichen und Verbreiten verboten. Diese Regelung gilt auch für alle Inhalte, die im Internet frei abrufbar sind. Die Tatsache, dass sie dort frei verfügbar sind, bedeutet aber nicht, dass alle sie nach Belieben analog oder digital kopieren, verbreiten oder anderweitig veröffentlichen dürfen.
Schulkinder dürfen allerdings Fotos und ähnliche Inhalte ohne Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers für ihren Vortrag verwenden, wenn sie diese Präsentation nur vor der Klasse halten – also nicht in der Öffentlichkeit, sondern vor einem begrenzten Kreis von Teilnehmenden.
Sie dürfen Bilder auch „zitieren“ und sie beispielsweise im Referat verwenden, um …
- sich mit diesem Werk kritisch auseinanderzusetzen (Bildinterpretation)
- eigene Inhalte aus dem Referat zu erläutern
- mit dem fremden Bild eigene Standpunkte oder Sichtweisen zu untermauern
Möchte ein Schulkind im Rahmen seines Vortrags ein urheberrechtlich geschütztes Gemälde zitieren, darf es dafür auch ein Foto benutzen, welches dieses Gemälde abbildet. Es muss dabei die Fotografin oder den Fotografen nicht um Erlaubnis bitten. Allerdings müssen beim Referat vor der Schulklasse und beim Zitieren Urheberin oder Urheber und Quelle angegeben werden.
Was ist Schulkindern urheberrechtlich nicht erlaubt?
- Nicht erlaubt ist es, einen Vortrag, der fremde Bilder und dergleichen enthält, auf der Webseite der Schule zu veröffentlichen. Denn in diesem Fall könnte die allgemeine Öffentlichkeit darauf zugreifen. Das wäre eine klare Urheberrechtsverletzung.
- Schulkinder dürfen fremde Bilder, Fotos, Videos und Lehrmaterialien aus dem Unterricht nicht an Freundinnen und Freunde verteilen und auch nicht in den sozialen Medien posten.
Was Lehrkräfte urheberrechtlich dürfen und was nicht
Lehrkräfte dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Unterricht laut § 60a Urhebergesetz wie folgt verwenden:
- Vervielfältigung (digitale oder analoge Kopie) und passwortgeschützter Online-Zugang zu den urheberrechtlich geschützten Werken, z. B. über Moodle (Achtung: Keine Veröffentlichung auf der Website der Schule!)
- jeweils nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis (Lehrkräfte und eine Schulklasse bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der jeweiligen Lehrveranstaltung)
- Werk dient der Veranschaulichung, Vertiefung und Ergänzung des Unterrichtsstoffs, nicht aber der Unterhaltung
- höchstens bis zu 15 Prozent des bereits veröffentlichten Werks dürfen verwendet werden
„Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen […] vollständig genutzt werden.“ (§ 60a Abs. 2 UrhG)
Achtung! Diese Möglichkeit der vollständigen Nutzung gilt nur für wissenschaftliche Beiträge, nicht jedoch für Publikationen in Tageszeitungen und Publikumszeitschriften.
Werke, die „ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet“ sind, dürfen Lehrkräfte weder vervielfältigen noch verbreiten oder veröffentlichen.
Neben den bereits erwähnten Beiträgen aus Fachzeitschriften können auch tagesaktuelle Nachrichte im Unterricht eine Rolle spielen, zum Beispiel im Fach „Politische Bildung“. Für diesen Unterricht dürfen einzelne Zeitungsartikel und Rundfunkbeiträge vervielfältigt, verbreitet und den Schulkindern zugänglich gemacht werden. Diese Regelung des § 49 UrhG gilt übrigens nicht nur in der Schule, sondern allgemein.